2013-0279 1305
Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)
Änderung vom 1. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 1 1 Die Jahresgebühren sind für jede Anmeldung und jedes Patent ab Beginn des vierten Jahres nach der Anmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen.
Art. 118a Jahresgebühren Für das europäische Patent sind alljährlich im Voraus Jahresgebühren an das Institut zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, das dem Hinweis auf die Erteilung des euro- päischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Beginn des vierten Jahres nach der Anmeldung.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
1. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 232.141
Patentverordnung AS 2013
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